GOÄ-Ziffer 1113: Tubendurchblasung mit Druckschreibung

Tubendurchblasung mit Druckschreibung

Die GOÄ-Ziffer 1113 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tubendurchblasung mit Druckschreibung“ (Abschnitt H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 420 Punkten bewertet; das entspricht 24,48 € beim einfachen und 56,30 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt die Tubendurchblasung mit zusaetzlicher Druckschreibung, also die apparative Aufzeichnung des waehrend der Durchblasung gemessenen Druckverlaufs, etwa in Form einer Kymographie. Angewendet wird sie, wenn im Rahmen der Sterilitaetsabklaerung nicht nur die grundsaetzliche Durchgaengigkeit der Eileiter geprueft, sondern der Druckverlauf zur genaueren Beurteilung, etwa von partiellen Stenosen oder Spasmen, dokumentiert und graphisch festgehalten wird. Die zusaetzliche Druckschreibung liefert damit eine objektivierbare, auswertbare Aufzeichnung gegenueber der rein manometrisch beurteilten Durchblasung. Die Ziffer wird anstelle der einfachen Tubendurchblasung nach Ziffer 1112 berechnet, wenn diese zusaetzliche apparative Dokumentation tatsaechlich durchgefuehrt wird, nicht kumulativ zu ihr.

Gebühren und Steigerungssatz

420 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach24,48 €
Regelhöchstsatz2,3-fach56,30 €
Höchstsatz3,5-fach85,68 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1113

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1113?

Die GOÄ-Ziffer 1113 steht für „Tubendurchblasung mit Druckschreibung“ und gehört zu Abschnitt H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1113?

Die GOÄ-Ziffer 1113 ist mit 420 Punkten bewertet; das entspricht 24,48 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1113 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 56,30 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1113?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1113 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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