GOÄ-Ziffer 1313: Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut…

Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut, auch beidseitig

Die GOÄ-Ziffer 1313 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut, auch beidseitig“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 4,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1313 erfasst mechanische oder chemische Behandlungsverfahren der Bindehaut: das Abreiben, die Skarifizierung (oberflächliches Anritzen) oder die Ätzung mit chemischen Substanzen. Angewendet wird sie bei chronisch-follikulären oder narbigen Bindehautveränderungen, etwa bei Trachom oder chronischer Konjunktivitis, wenn die Bindehautoberfläche gezielt abgetragen oder verödet werden soll, um Follikel oder krankhaftes Gewebe zu entfernen beziehungsweise die Abheilung anzuregen. Die Leistung wird unabhängig davon, ob nur ein Auge oder beide Augen behandelt werden, als eine Leistung berechnet, da die Legende die beidseitige Anwendung ausdrücklich einschließt; eine zusätzliche Berechnung für das zweite Auge entfällt damit. Diagnostische Abstriche ohne therapeutische Bearbeitung der Bindehaut fallen nicht unter diese Ziffer.

Gebühren und Steigerungssatz

30 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach1,75 €
Regelhöchstsatz2,3-fach4,02 €
Höchstsatz3,5-fach6,12 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1313

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1313?

Die GOÄ-Ziffer 1313 steht für „Abreiben, Skarifizieren oder chemische Ätzung der Bindehaut, auch beidseitig“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1313?

Die GOÄ-Ziffer 1313 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1313 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1313?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1313 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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