GOÄ-Ziffer 1579: Chemische Ätzung in der Paukenhöhle – gegebenenfalls…

Chemische Ätzung in der Paukenhöhle – gegebenenfalls einschließlich der Ätzung im Gehörgang

Die GOÄ-Ziffer 1579 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chemische Ätzung in der Paukenhöhle – gegebenenfalls einschließlich der Ätzung im Gehörgang“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 9,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

70 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,08 €
Regelhöchstsatz2,3-fach9,38 €
Höchstsatz3,5-fach14,28 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1579

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1579?

Die GOÄ-Ziffer 1579 steht für „Chemische Ätzung in der Paukenhöhle – gegebenenfalls einschließlich der Ätzung im Gehörgang“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1579?

Die GOÄ-Ziffer 1579 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1579 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1579?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1579 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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