GOÄ-Ziffer 1579: Chemische Ätzung in der Paukenhöhle – gegebenenfalls…
Chemische Ätzung in der Paukenhöhle – gegebenenfalls einschließlich der Ätzung im Gehörgang
Die GOÄ-Ziffer 1579 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chemische Ätzung in der Paukenhöhle – gegebenenfalls einschließlich der Ätzung im Gehörgang“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 9,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 9,38 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 14,28 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1579
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1579?
Die GOÄ-Ziffer 1579 steht für „Chemische Ätzung in der Paukenhöhle – gegebenenfalls einschließlich der Ätzung im Gehörgang“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1579?
Die GOÄ-Ziffer 1579 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1579 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1579?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1579 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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