GOÄ-Ziffer 1612: Eröffnung der Paukenhöhle durch temporäre…

Eröffnung der Paukenhöhle durch temporäre Trommelfellaufklappung, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1612 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung der Paukenhöhle durch temporäre Trommelfellaufklappung, als selbständige Leistung“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt den diagnostisch-therapeutischen Zugang zur Paukenhöhle, bei dem das Trommelfell temporär aufgeklappt wird, um die Mittelohrstrukturen einzusehen oder dort einen Eingriff vorzunehmen, ohne dass anschließend eine Interposition oder ein Gehörknöchelchenaufbau erfolgt. Nach Abschluss der Maßnahme wird das Trommelfell wieder in seine ursprüngliche Position zurückgeklappt. Angewendet wird die Leistung als eigenständiger Eingriff, etwa zur Beurteilung oder Sanierung der Paukenhöhle, wenn keine weitergehende Rekonstruktion notwendig ist. Die ausdrückliche Kennzeichnung als selbständige Leistung grenzt sie von den Tympanoplastik-Ziffern 1613 und 1614 ab, bei denen die Trommelfellaufklappung lediglich den Zugangsweg zu einer weitergehenden Interposition oder Gehörknöchelchenrekonstruktion darstellt und daher nicht gesondert daneben berechnet wird.

Gebühren und Steigerungssatz

1110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach64,70 €
Regelhöchstsatz2,3-fach148,81 €
Höchstsatz3,5-fach226,45 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1612

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1612?

Die GOÄ-Ziffer 1612 steht für „Eröffnung der Paukenhöhle durch temporäre Trommelfellaufklappung, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1612?

Die GOÄ-Ziffer 1612 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1612 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1612?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1612 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.