GOÄ-Ziffer 1704: Operative Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre

Operative Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre

Die GOÄ-Ziffer 1704 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Leistung beschreibt die operative, also blutige Entfernung eines in der männlichen Harnröhre festsitzenden Fremdkörpers, bei der ein unblutiges Vorgehen nach Nummer 1703 nicht ausreicht. Typischer Anwendungsfall ist ein tief inkorporierter, verhakter oder verkalkter Fremdkörper, der erst nach Eröffnung der Harnröhre, etwa über einen perinealen oder penilen Zugang, geborgen werden kann. Die Ziffer setzt somit einen echten operativen Eingriff mit Schnittführung voraus und grenzt sich dadurch von der lediglich instrumentellen Bergung ab. Sie wird angesetzt, wenn im Vorfeld ein unblutiger Versuch erfolglos blieb oder von vornherein erkennbar ist, dass nur ein operatives Vorgehen zum Erfolg führt, etwa bei anatomisch ungünstiger Lage oder Gewebeeinwachsung des Fremdkörpers.

Gebühren und Steigerungssatz

554 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach32,29 €
Regelhöchstsatz2,3-fach74,27 €
Höchstsatz3,5-fach113,02 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1704

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1704?

Die GOÄ-Ziffer 1704 steht für „Operative Fremdkörperentfernung aus der männlichen Harnröhre“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1704?

Die GOÄ-Ziffer 1704 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1704 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1704?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1704 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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