GOÄ-Ziffer 1751: Transkutane Fistelbildung durch Punktionen und Stanzungen der…

Transkutane Fistelbildung durch Punktionen und Stanzungen der Glans penis und Corpora cavernosa bei Priapismus

Die GOÄ-Ziffer 1751 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transkutane Fistelbildung durch Punktionen und Stanzungen der Glans penis und Corpora cavernosa bei Priapismus“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,88 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Erfasst wird ein minimalinvasives Verfahren zur Behandlung des Priapismus, bei dem durch Punktionen und Stanzungen an der Eichel (Glans penis) und den Schwellkörpern (Corpora cavernosa) eine transkutane Fistel geschaffen wird, über die das gestaute Blut abfließen kann. Diese Technik stellt eine Alternative zur offenen operativen Gefäßanastomose (Ziffern 1749/1750) dar und wird typischerweise als erster invasiver Eskalationsschritt gewählt, wenn Punktion und Aspiration des Blutes allein nicht zum Erfolg führen, bevor ein größerer offener Shunt-Eingriff erwogen wird. Die Leistung umfasst die mehrfache perkutane Stanzung/Punktion zur Fistelanlage, nicht jedoch die operative Freilegung und Naht von Gefäßstrukturen, die den Ziffern 1749 und 1750 vorbehalten ist.

Gebühren und Steigerungssatz

924 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach53,86 €
Regelhöchstsatz2,3-fach123,88 €
Höchstsatz3,5-fach188,51 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1751

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1751?

Die GOÄ-Ziffer 1751 steht für „Transkutane Fistelbildung durch Punktionen und Stanzungen der Glans penis und Corpora cavernosa bei Priapismus“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1751?

Die GOÄ-Ziffer 1751 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1751 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,88 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1751?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1751 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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