GOÄ-Ziffer 2076: Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als…

Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 2076 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (II. Extremitätenchirurgie)). Sie ist mit 950 Punkten bewertet; das entspricht 55,37 € beim einfachen und 127,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, wenn diese als selbständige Leistung erbracht wird. Angewendet wird sie, wenn eine Sehne durch Narbengewebe, etwa nach vorangegangener Verletzung, Operation oder Entzündung, mit dem umgebenden Gewebe verklebt ist (Tenolyse), sodass ihr freies Gleiten behindert und die Beweglichkeit des zugehörigen Gelenks eingeschränkt ist, und diese Verwachsungen operativ gelöst werden, ohne dass im selben Eingriff eine weitergehende Maßnahme wie Naht, Verlängerung oder Verpflanzung der Sehne erfolgt. Der Zusatz „als selbständige Leistung“ stellt klar, dass die Ziffer nur berechnet werden kann, wenn die Lösung der Verwachsungen den eigentlichen Zweck des Eingriffs bildet und nicht bloßer Nebenschritt einer anderen, umfassenderen Sehnenoperation ist.

Gebühren und Steigerungssatz

950 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach55,37 €
Regelhöchstsatz2,3-fach127,35 €
Höchstsatz3,5-fach193,79 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2076

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2076?

Die GOÄ-Ziffer 2076 steht für „Operative Lösung von Verwachsungen um eine Sehne, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2076?

Die GOÄ-Ziffer 2076 ist mit 950 Punkten bewertet; das entspricht 55,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2076 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 127,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2076?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2076 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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