GOÄ-Ziffer 2110: Synovektomie in einem Finger- oder Zehengelenk

Synovektomie in einem Finger- oder Zehengelenk

Die GOÄ-Ziffer 2110 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Synovektomie in einem Finger- oder Zehengelenk“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (III. Gelenkchirurgie)). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 100,56 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt die Synovektomie in einem Finger- oder Zehengelenk, also die operative Entfernung der krankhaft veränderten Gelenkinnenhaut. Sie wird angewendet, wenn eine chronische Synovitis, etwa im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis, zu einer Wucherung und Zerstörung der Synovialmembran in diesen kleinen Gelenken führt und die entzündete Schleimhaut entfernt werden muss, um weitere Knorpel- und Gelenkschäden zu verhindern und die Beschwerden zu lindern. Sie betrifft ausschließlich die kleinen Gelenke der Finger und Zehen und ist damit von den Synovektomien an Hand- oder Fußgelenken, an Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenken sowie am Hüftgelenk abzugrenzen, die jeweils eigene Ziffern mit höherem operativem Aufwand entsprechend der Gelenkgröße darstellen.

Gebühren und Steigerungssatz

750 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach43,72 €
Regelhöchstsatz2,3-fach100,56 €
Höchstsatz3,5-fach153,02 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2110

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2110?

Die GOÄ-Ziffer 2110 steht für „Synovektomie in einem Finger- oder Zehengelenk“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2110?

Die GOÄ-Ziffer 2110 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2110 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 100,56 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2110?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2110 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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