GOÄ-Ziffer 2142: Operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks

Operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks

Die GOÄ-Ziffer 2142 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (III. Gelenkchirurgie)). Sie ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen und 361,97 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt den operativen Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Hand- oder Fußgelenk durch fortgeschrittene Arthrose, entzündlich-rheumatische Zerstörung oder schwere posttraumatische Schäden so beeinträchtigt ist, dass eine gelenkerhaltende plastische Maßnahme (siehe 2135) nicht mehr ausreicht und stattdessen eine Endoprothese notwendig wird, um Beweglichkeit und Belastbarkeit wiederherzustellen. Die Leistung umfasst die Resektion der zerstörten Gelenkflächen und die Implantation des künstlichen Gelenkersatzes einschließlich seiner Verankerung im Knochen. Sie stellt die Erstimplantation dar und ist damit von 2143 abzugrenzen, die den Ausbau und erneuten Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks im Rahmen einer Revisionsoperation erfasst.

Gebühren und Steigerungssatz

2700 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach157,38 €
Regelhöchstsatz2,3-fach361,97 €
Höchstsatz3,5-fach550,83 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2142

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2142?

Die GOÄ-Ziffer 2142 steht für „Operativer Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2142?

Die GOÄ-Ziffer 2142 ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2142 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 361,97 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2142?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2142 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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