GOÄ-Ziffer 217: Streckverband

Streckverband

Die GOÄ-Ziffer 217 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Streckverband“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 30,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 217 vergütet den Streckverband. Angewendet wird die Ziffer, wenn eine Extremität durch einen Verband unter kontinuierlichem Zug in gestreckter Position gehalten wird, um etwa eine Fehlstellung zu korrigieren, eine Fraktur zu entlasten oder eine Kontraktur zu behandeln, wobei der Zug über das Verbandsystem selbst aufgebracht wird. Die Leistung bildet die Anlage dieses Extensionsverbandes ab, der sich durch die kontinuierliche Zugwirkung von einem einfachen ruhigstellenden Schienen- oder Gipsverband unterscheidet. Von Nummer 218 grenzt sich Nummer 217 dadurch ab, dass dort der Streckverband zusätzlich mit einer Nagel- oder Drahtextension kombiniert wird, während Nummer 217 den Streckverband ohne diese invasive Erweiterung der Zugvorrichtung erfasst. Typischer Einsatzbereich sind Extremitätenverletzungen, bei denen eine kontinuierliche Extension zur Behandlung erforderlich ist.

Gebühren und Steigerungssatz

230 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach13,41 €
Regelhöchstsatz2,3-fach30,84 €
Höchstsatz3,5-fach46,94 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 217

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 217?

Die GOÄ-Ziffer 217 steht für „Streckverband“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 217?

Die GOÄ-Ziffer 217 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 217 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 217?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 217 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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