GOÄ-Ziffer 2506: Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms…

Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms einschließlich Kapselentfernung

Die GOÄ-Ziffer 2506 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms einschließlich Kapselentfernung“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen und 502,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2506 beschreibt die Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms einschließlich Kapselentfernung, also die vollständige operative Entfernung eines länger bestehenden Blutergusses unterhalb der harten Hirnhaut zusammen mit der sich um das Hämatom gebildeten bindegewebigen Kapsel. Sie wird angewendet, wenn nicht nur die Blutansammlung entleert, sondern die umgebende Membran operativ mit entfernt wird, was einen größeren operativen Zugang voraussetzt als die reine Entleerung. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 2507, der Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation, bei der laut Legende lediglich entleert und gegebenenfalls drainiert wird, ohne die Kapsel operativ zu entfernen. Die Wahl zwischen beiden Ziffern richtet sich also danach, ob eine Kapselexstirpation erfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

3750 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach218,58 €
Regelhöchstsatz2,3-fach502,73 €
Höchstsatz3,5-fach765,03 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2506

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2506?

Die GOÄ-Ziffer 2506 steht für „Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms einschließlich Kapselentfernung“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2506?

Die GOÄ-Ziffer 2506 ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2506 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 502,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2506?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2506 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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