GOÄ-Ziffer 2603: Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion

Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion

Die GOÄ-Ziffer 2603 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Beschrieben wird die kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion, bei der sowohl im Brust- als auch im Lendenbereich Abschnitte des sympathischen Grenzstrangs in einem Eingriff entfernt werden. Angewendet wird das Verfahren, wenn eine alleinige Resektion des lumbalen oder thorakalen Abschnitts nicht ausreicht und aus therapeutischen Gründen eine ausgedehntere Unterbrechung der sympathischen Kette über beide Abschnitte hinweg erforderlich ist. Gegenüber der isolierten lumbalen Resektion nach Nummer 2602 erfasst diese Ziffer den größeren operativen Umfang der kombinierten Vorgehensweise über zwei anatomische Abschnitte hinweg und wird anstelle einer alleinigen Teilresektion abgerechnet, wenn tatsächlich beide Abschnitte des Grenzstrangs reseziert werden.

Gebühren und Steigerungssatz

3000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach174,86 €
Regelhöchstsatz2,3-fach402,18 €
Höchstsatz3,5-fach612,01 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2603

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2603?

Die GOÄ-Ziffer 2603 steht für „Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2603?

Die GOÄ-Ziffer 2603 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2603 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2603?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2603 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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