GOÄ-Ziffer 2754: Operation einer Kiemengangfistel

Operation einer Kiemengangfistel

Die GOÄ-Ziffer 2754 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Kiemengangfistel“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (X. Halschirurgie)). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet die operative Behandlung einer Kiemengangfistel ab. Sie wird angewendet, wenn eine aus embryonalen Kiemenbogenresten entstandene Fistel im Halsbereich operativ entfernt beziehungsweise verschlossen wird. Der Eingriff betrifft die vollständige Beseitigung des Fistelgangs einschließlich seines Verlaufs im Halsgewebe. Von den benachbarten Leistungen dieses Abschnitts unterscheidet sie sich dadurch, dass sie sich gezielt auf die angeborene Kiemengangfistel bezieht, während die Nummern 2752 und 2753 andere angeborene beziehungsweise erworbene Veränderungen des Halses, nämlich Ductus thyreoglossus, mediale Halszyste und Divertikel, betreffen. Typischer Anwendungsfall ist die operative Sanierung einer solchen Fistel bei rezidivierenden Entzündungen oder Sekretion aus der Fistelöffnung.

Gebühren und Steigerungssatz

1660 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach96,76 €
Regelhöchstsatz2,3-fach222,55 €
Höchstsatz3,5-fach338,66 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2754

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2754?

Die GOÄ-Ziffer 2754 steht für „Operation einer Kiemengangfistel“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2754?

Die GOÄ-Ziffer 2754 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2754 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2754?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2754 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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