GOÄ-Ziffer 2807: Operative Entnahme einer Arterie zum Gefäßersatz
Operative Entnahme einer Arterie zum Gefäßersatz
Die GOÄ-Ziffer 2807 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entnahme einer Arterie zum Gefäßersatz“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XI. Gefäßchirurgie)). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer erfasst die operative Entnahme einer Arterie zum Zweck des Gefäßersatzes. Sie wird angewendet, wenn ein arterielles Gefäßstück operativ gewonnen wird, um es an anderer Stelle des Körpers als Ersatzmaterial für ein erkranktes oder verschlossenes Gefäß zu verwenden, etwa im Rahmen einer gefäßrekonstruktiven Operation. Die Leistung betrifft ausschließlich den Entnahmevorgang der Arterie, nicht die anschließende Implantation an der eigentlichen Ersatzstelle, die gesondert zu betrachten ist. Von der Entnahme einer Vene zum Gefäßersatz nach Nummer 2808 unterscheidet sie sich durch die Art des entnommenen Gefäßes, arteriell statt venös, während der grundsätzliche Leistungsinhalt, die Gewinnung von Ersatzmaterial für die Gefäßchirurgie, vergleichbar ist.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 99,06 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 150,75 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2807
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2807?
Die GOÄ-Ziffer 2807 steht für „Operative Entnahme einer Arterie zum Gefäßersatz“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2807?
Die GOÄ-Ziffer 2807 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2807 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2807?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2807 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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