GOÄ-Ziffer 3096: Schrittmacher-Aggregatwechsel

Schrittmacher-Aggregatwechsel

Die GOÄ-Ziffer 3096 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schrittmacher-Aggregatwechsel“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XIII. Herzchirurgie)). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt den operativen Wechsel des Schrittmacheraggregats bei einem Patienten, der bereits mit einem Schrittmachersystem versorgt ist. Sie kommt zur Anwendung, wenn das implantierte Aggregat, meist wegen erschoepfter Batteriekapazitaet nach Ablauf seiner Funktionsdauer, operativ entfernt und durch ein neues Aggregat ersetzt wird, wobei die bereits liegenden Elektroden in der Regel unveraendert weiterverwendet werden. Der operative Aufwand beschraenkt sich damit im Wesentlichen auf die Freilegung der Aggregattasche, die Entfernung des alten und die Implantation sowie den Anschluss des neuen Aggregats. Die Ziffer grenzt sich von der Erstimplantation dadurch ab, dass kein komplettes neues System, sondern lediglich das Aggregat selbst ausgetauscht wird, und vom Korrektureingriff, der auch Elektrodenprobleme umfasst.

Gebühren und Steigerungssatz

1110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach64,70 €
Regelhöchstsatz2,3-fach148,81 €
Höchstsatz3,5-fach226,45 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3096

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3096?

Die GOÄ-Ziffer 3096 steht für „Schrittmacher-Aggregatwechsel“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3096?

Die GOÄ-Ziffer 3096 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3096 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3096?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3096 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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