GOÄ-Ziffer 3301: Modellierendes Redressement einer schweren Hand- oder…

Modellierendes Redressement einer schweren Hand- oder Fußverbildung

Die GOÄ-Ziffer 3301 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Modellierendes Redressement einer schweren Hand- oder Fußverbildung“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XVI. Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen)). Sie ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen und 63,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 3301 vergütet das modellierende Redressement einer schweren Hand- oder Fußverbildung, also die manuelle, schrittweise korrigierende Einstellung einer stark fehlgestellten Hand oder eines stark fehlgestellten Fußes, etwa bei angeborenem Klumpfuß oder vergleichbar ausgeprägten Deformitäten. Die Leistung erfasst den initialen, modellierenden Korrekturvorgang, bei dem die Fehlstellung durch gezielten Druck und Lagerung in Richtung Normalstellung gebracht wird, häufig als Vorbereitung für eine anschließende Gipsruhigstellung. Sie ist von Nummer 3302 abzugrenzen, die spätere Stellungsänderungen oder weitere Redressements im Rahmen derselben Behandlungsserie betrifft. In der Praxis wird 3301 also einmalig für den ersten, grundlegenden Korrekturschritt bei einer schweren Verbildung angesetzt, nicht für Folgetermine der Behandlungsserie.

Gebühren und Steigerungssatz

473 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach27,57 €
Regelhöchstsatz2,3-fach63,41 €
Höchstsatz3,5-fach96,50 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3301

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3301?

Die GOÄ-Ziffer 3301 steht für „Modellierendes Redressement einer schweren Hand- oder Fußverbildung“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3301?

Die GOÄ-Ziffer 3301 ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3301 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 63,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3301?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3301 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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