GOÄ-Ziffer 435: Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung…

Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten au f einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung – einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist –, bis zu 24 Stunden Dauer Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten

Die GOÄ-Ziffer 435 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten au f einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung – einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist –, bis zu 24 Stunden Dauer Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen)). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,66 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 435 vergütet die stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten, gesonderten Betteneinheit einer Intensivstation. Sie kommt bei Patienten zum Einsatz, deren Zustand eine kontinuierliche, engmaschige Überwachung vitaler Funktionen und die Bereitschaft zu unmittelbarem intensivmedizinischem Eingreifen erfordert, etwa nach schweren Operationen, bei Organversagen oder in kritischen Krankheitsverläufen. Die Leistung bildet die eigentliche intensivmedizinische Betreuung ab und ist von den begleitenden Einzelleistungen zu unterscheiden. Nach der amtlichen Bestimmung ist die Berechnungsfähigkeit bestimmter weiterer Leistungen für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Behandlung eingeschränkt, da diese als mit der Grundleistung 435 inhaltlich verbunden gelten.

Gebühren und Steigerungssatz

900 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach52,46 €
Regelhöchstsatz2,3-fach120,66 €
Höchstsatz3,5-fach183,61 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 435

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 435?

Die GOÄ-Ziffer 435 steht für „Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten au f einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung – einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist –, bis zu 24 Stunden Dauer Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden. Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 435?

Die GOÄ-Ziffer 435 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 435 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,66 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 435?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.