GOÄ-Ziffer 477: Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus-…

Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde

Die GOÄ-Ziffer 477 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde“ (Abschnitt D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen und 25,46 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 477 ist die Zeitzuschlagsziffer zu Ziffer 476 und erfasst die Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexusanästhesie beziehungsweise einer Paravertebralanästhesie für jede über die erste Stunde hinaus angefangene weitere Stunde. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Eingriff an der oberen Extremität länger dauert als die von Ziffer 476 abgedeckte erste Stunde und die Regionalanästhesie fortwirkt beziehungsweise weiter überwacht werden muss. Im Unterschied zu Ziffer 476 umfasst sie ausschließlich den fortlaufenden Überwachungsaufwand, nicht die technische Einleitung der Blockade, da diese bereits mit der Grundziffer abgegolten ist. Die Ziffer wird stets zusätzlich zu 476 und entsprechend der Anzahl der angefangenen weiteren Stunden mehrfach in Ansatz gebracht.

Gebühren und Steigerungssatz

190 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,07 €
Regelhöchstsatz2,3-fach25,46 €
Höchstsatz3,5-fach38,75 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 477

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 477?

Die GOÄ-Ziffer 477 steht für „Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde“ und gehört zu Abschnitt D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 477?

Die GOÄ-Ziffer 477 ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 477 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 25,46 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 477?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 477 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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