GOÄ-Ziffer 5100: Halswirbelsäule, in zwei Ebenen

Halswirbelsäule, in zwei Ebenen

Die GOÄ-Ziffer 5100 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Halswirbelsäule, in zwei Ebenen“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 31,48 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5100 beschreibt die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule in zwei Ebenen, üblicherweise in gerader und seitlicher Projektion. Sie wird angewendet bei Verdacht auf Frakturen, degenerative Veränderungen wie Spondylose oder Bandscheibendegeneration, bei Nacken- oder Ausstrahlungsschmerzen in die Arme sowie im Rahmen der Basisdiagnostik nach Traumata der Halswirbelsäule, etwa nach Unfällen mit Beschleunigungsverletzung. Die zweiebenige Aufnahme erlaubt eine grundlegende Beurteilung der Wirbelkörperstellung, der Bandscheibenräume und knöcherner Strukturen sowohl von vorn als auch seitlich. Reicht diese Standardbildgebung für die konkrete Fragestellung nicht aus, etwa bei Verdacht auf Instabilität oder bei unklaren Befunden in den Standardebenen, wird die Untersuchung durch zusätzliche, gezielt gewählte Projektionen nach Nummer 5101 ergänzt.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatz1,8-fach31,48 €
Höchstsatz2,5-fach43,72 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5100

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5100?

Die GOÄ-Ziffer 5100 steht für „Halswirbelsäule, in zwei Ebenen“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5100?

Die GOÄ-Ziffer 5100 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5100 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 31,48 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5100?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5100 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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