GOÄ-Ziffer 675: Pneumothoraxfüllung – gegebenenfalls einschließlich…
Pneumothoraxfüllung – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung
Die GOÄ-Ziffer 675 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pneumothoraxfüllung – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 275 Punkten bewertet; das entspricht 16,03 € beim einfachen und 36,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Nummer 675 vergütet die Pneumothoraxfüllung, also das erneute Einbringen von Luft in einen bereits bestehenden künstlichen Pneumothorax im Rahmen der Verlaufsbehandlung, gegebenenfalls wiederum einschließlich der Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung zur Lage- und Erfolgskontrolle. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein zuvor angelegter Pneumothorax im Behandlungsverlauf regelmäßig nachgefüllt werden muss, weil sich die eingebrachte Luft resorbiert und der gewünschte Lungenkollaps sonst nachlässt. Im Unterschied zu Nummer 674, die die Erstanlage erfasst, bezieht sich Nummer 675 ausschließlich auf die Folgefüllungen im Rahmen einer bereits laufenden Behandlung und wird bei jeder erneuten Füllung eigenständig berechnet.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,03 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 36,87 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 56,11 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 675
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 675?
Die GOÄ-Ziffer 675 steht für „Pneumothoraxfüllung – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 675?
Die GOÄ-Ziffer 675 ist mit 275 Punkten bewertet; das entspricht 16,03 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 675 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 36,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 675?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 675 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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