GOÄ-Ziffer 827: Elektroenzephalographische Untersuchung – auch mit…

Elektroenzephalographische Untersuchung – auch mit Standardprovokationen

Die GOÄ-Ziffer 827 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektroenzephalographische Untersuchung – auch mit Standardprovokationen“ (Abschnitt G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen und 81,10 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 827 vergütet die elektroenzephalographische Untersuchung, auch unter Einsatz von Standardprovokationen wie Hyperventilation oder Fotostimulation. Sie wird angewendet, wenn die elektrische Hirnaktivität mittels Oberflächenelektroden abgeleitet und ausgewertet werden soll, etwa zur Abklärung von Anfallsleiden, Bewusstseinsstörungen, Verdacht auf hirnorganische Veränderungen oder im Rahmen der Verlaufskontrolle bekannter neurologischer oder psychiatrischer Erkrankungen. Die Provokationsmethoden dienen dazu, im Ruhe-EEG nicht sichtbare Auffälligkeiten, etwa epilepsietypische Potentiale, durch gezielte Reizung sichtbar zu machen. Die Leistung umfasst Ableitung, Aufzeichnung und Auswertung der Standard-EEG-Untersuchung und ist von der wesentlich aufwendigeren Langzeitableitung nach Ziffer 827a abzugrenzen, die auf eine mindestens 18-stündige kontinuierliche Aufzeichnung abzielt.

Gebühren und Steigerungssatz

605 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach35,26 €
Regelhöchstsatz2,3-fach81,10 €
Höchstsatz3,5-fach123,41 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 827

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 827?

Die GOÄ-Ziffer 827 steht für „Elektroenzephalographische Untersuchung – auch mit Standardprovokationen“ und gehört zu Abschnitt G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 827?

Die GOÄ-Ziffer 827 ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 827 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 81,10 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 827?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 827 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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