GOÄ-Ziffer 832: Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder…

Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder Galvanisation

Die GOÄ-Ziffer 832 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder Galvanisation“ (Abschnitt G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 158 Punkten bewertet; das entspricht 9,21 € beim einfachen und 21,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 832 vergütet die Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder Galvanisation. Sie kommt zur Anwendung, wenn mittels elektrischer Reizströme – faradischem Wechselstrom und/oder galvanischem Gleichstrom – die Erregbarkeit von Nerven und Muskeln geprüft wird, um periphere Nerven- oder Muskelfunktionsstörungen zu objektivieren. Typischer Einsatzbereich ist die klassische elektrodiagnostische Untersuchung bei Verdacht auf periphere Lähmungen oder Nervenschädigungen, bei der die Reaktion des Gewebes auf die unterschiedlichen Stromformen beurteilt und dokumentiert wird, etwa zur Unterscheidung zwischen einer noch erregbaren und einer bereits degenerativ veränderten Nerven-Muskel-Einheit. Die Leistung bildet diese befunderhebende elektrische Reizprüfung als eigenständigen diagnostischen Schritt ab, unabhängig von einer etwaigen therapeutischen Elektrostimulation.

Gebühren und Steigerungssatz

158 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach9,21 €
Regelhöchstsatz2,3-fach21,18 €
Höchstsatz3,5-fach32,23 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 832

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 832?

Die GOÄ-Ziffer 832 steht für „Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder Galvanisation“ und gehört zu Abschnitt G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 832?

Die GOÄ-Ziffer 832 ist mit 158 Punkten bewertet; das entspricht 9,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 832 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 21,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 832?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 832 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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