GOÄ-Ziffer 861: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie…

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten

Die GOÄ-Ziffer 861 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten“ (Abschnitt G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 690 Punkten bewertet; das entspricht 40,22 € beim einfachen und 92,51 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 861 vergütet die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie in Einzelbehandlung, mit einer Mindestdauer von 50 Minuten. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Patient im Einzelsetting nach den Prinzipien der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie behandelt wird, bei der unbewusste, in der Lebensgeschichte verankerte Konflikte im Hinblick auf die aktuelle Symptomatik bearbeitet werden, ohne den vollen Umfang einer analytischen Langzeittherapie zu erreichen. Die vorgeschriebene Mindestdauer von 50 Minuten je Sitzung muss eingehalten werden, damit die Leistung angesetzt werden kann. Typischer Anwendungsfall ist die reguläre therapeutische Einzelsitzung im Rahmen einer laufenden, zuvor gegebenenfalls nach Ziffer 808 eingeleiteten oder verlängerten tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie.

Gebühren und Steigerungssatz

690 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach40,22 €
Regelhöchstsatz2,3-fach92,51 €
Höchstsatz3,5-fach140,77 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 861

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 861?

Die GOÄ-Ziffer 861 steht für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten“ und gehört zu Abschnitt G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 861?

Die GOÄ-Ziffer 861 ist mit 690 Punkten bewertet; das entspricht 40,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 861 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 92,51 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 861?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 861 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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