GOÄ-Ziffer 1147: Antefixierende Operation des Uterus mit Eröffnung der…

Antefixierende Operation des Uterus mit Eröffnung der Bauchhöhle

Die GOÄ-Ziffer 1147 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Antefixierende Operation des Uterus mit Eröffnung der Bauchhöhle“ (Abschnitt H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,42 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die antefixierende Operation der Gebärmutter, bei der die Bauchhöhle eröffnet wird. Gemeint ist ein operatives Verfahren, das den Uterus in einer nach vorn gerichteten (antevertierten) Lage fixiert, um eine als krankhaft empfundene Rückwärtslage (Retroversion/Retroflexion) oder eine damit verbundene Senkungsproblematik operativ zu korrigieren. Angewendet wird sie, wenn die Fehllage der Gebärmutter Beschwerden verursacht, etwa Schmerzen, Druckgefühl oder funktionelle Störungen, und eine operative Fixierung über einen abdominalen Zugang für erforderlich gehalten wird. Kennzeichnend für die Ziffer ist die zwingend beschriebene Eröffnung der Bauchhöhle als Zugangsweg; rein vaginale oder instrumentelle Verfahren zur Lageänderung des Uterus sind von dieser Ziffer nicht erfasst und wären gegebenenfalls über andere Ziffern abzurechnen.

Gebühren und Steigerungssatz

1480 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach86,27 €
Regelhöchstsatz2,3-fach198,42 €
Höchstsatz3,5-fach301,94 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1147

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1147?

Die GOÄ-Ziffer 1147 steht für „Antefixierende Operation des Uterus mit Eröffnung der Bauchhöhle“ und gehört zu Abschnitt H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1147?

Die GOÄ-Ziffer 1147 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1147 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,42 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1147?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1147 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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