GOÄ-Ziffer 1260: Elektromyographie der äußeren Augenmuskeln

Elektromyographie der äußeren Augenmuskeln

Die GOÄ-Ziffer 1260 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektromyographie der äußeren Augenmuskeln“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 560 Punkten bewertet; das entspricht 32,64 € beim einfachen und 75,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1260 erfasst die Elektromyographie der äußeren Augenmuskeln, bei der die elektrische Aktivität der Augenmuskulatur mittels Elektroden abgeleitet wird. Die Untersuchung dient der Differenzialdiagnostik von Augenmuskelstörungen, etwa zur Unterscheidung zwischen neurogenen, myogenen oder mechanischen Ursachen einer Motilitätsstörung, wenn klinische Untersuchungsverfahren wie die Bewegungsanalyse nach Ziffer 1218 keine ausreichende Klärung der zugrunde liegenden Ursache erlauben. Sie kommt insbesondere bei komplexen oder unklaren Lähmungen der Augenmuskeln sowie bei Verdacht auf myogene Erkrankungen der äußeren Augenmuskulatur zum Einsatz. Die Ziffer wird je durchgeführter elektromyographischer Untersuchung angesetzt und stellt eine apparative Zusatzuntersuchung gegenüber der rein klinischen Motilitätsprüfung dar.

Gebühren und Steigerungssatz

560 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach32,64 €
Regelhöchstsatz2,3-fach75,07 €
Höchstsatz3,5-fach114,24 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1260

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1260?

Die GOÄ-Ziffer 1260 steht für „Elektromyographie der äußeren Augenmuskeln“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1260?

Die GOÄ-Ziffer 1260 ist mit 560 Punkten bewertet; das entspricht 32,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1260 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 75,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1260?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1260 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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