GOÄ-Ziffer 1277: Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus…
Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der Hornhaut mit Ausfräsen des Rostringes
Die GOÄ-Ziffer 1277 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der Hornhaut mit Ausfräsen des Rostringes“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen und 20,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 1277 vergütet die Entfernung eisenhaltiger, eingebrannter Fremdkörper aus der Hornhaut einschließlich des Ausfräsens des Rostringes. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein metallischer, eisenhaltiger Fremdkörper in die Hornhaut eingedrungen ist und durch chemische Reaktion mit dem Gewebe einen sogenannten Rostring hinterlassen hat, der zusätzlich zur eigentlichen Fremdkörperentfernung mittels Fräse entfernt werden muss, um eine reizfreie Abheilung zu ermöglichen. Typischer Anlass ist eine Verletzung durch Metallsplitter, etwa bei Schleif- oder Schweißarbeiten. Die Leistung geht damit über die reine Fremdkörperentfernung hinaus, da sie ausdrücklich die zusätzliche Behandlung der durch Rost verursachten Gewebeveränderung einschließt, und stellt gegenüber den allgemeineren Fremdkörper-Ziffern den spezifischen Fall eisenhaltiger Verletzungen mit Rostringbildung dar.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,86 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 20,38 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 31,01 € |
Verwandte Ziffern
- GOÄ 1271 – Auswahl und Einprobieren eines künstlichen Auges
- GOÄ 1275 – Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut…
- GOÄ 1276 – Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der…
- GOÄ 1278 – Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels…
- GOÄ 1279 – Entfernung von Korneoskleralfäden
- GOÄ 1280 – Entfernung von eisenhaltigen Fremdkörpern aus dem Augeninnern mit…
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1277
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1277?
Die GOÄ-Ziffer 1277 steht für „Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der Hornhaut mit Ausfräsen des Rostringes“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1277?
Die GOÄ-Ziffer 1277 ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1277 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1277?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1277 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
Diese und alle anderen GOÄ-Ziffern durchsuchbar im vollständigen GOÄ-Lexikon · automatisiert abrechnen mit catalys
Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.