GOÄ-Ziffer 1275: Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut…

Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut

Die GOÄ-Ziffer 1275 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 37 Punkten bewertet; das entspricht 2,16 € beim einfachen und 4,97 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1275 vergütet die Entfernung oberflächlicher Fremdkörper von der Bindehaut und/oder der Hornhaut. Sie kommt zur Anwendung, wenn lose oder locker aufliegende Fremdkörper, etwa Staub-, Metall- oder Holzpartikel, die Augenoberfläche verletzen und ohne tiefergehende Präparation, meist mit Spüllösung, Wattestäbchen oder einer feinen Kanüle, entfernt werden können. Typischer Anwendungsfall ist die Erstversorgung nach Fremdkörpereinsprengung im Alltags- oder Arbeitsunfall. Abzugrenzen ist die Leistung von der instrumentellen Entfernung fester sitzender oder eingebrannter Fremdkörper, die einen höheren technischen und zeitlichen Aufwand erfordert und gesondert erfasst wird. Ziffer 1275 bildet somit den einfacheren Grundfall der Fremdkörperentfernung an der vorderen Augenoberfläche ab, ohne dass ein Ausfräsen, Präparieren oder ein operativer Zugang notwendig wäre.

Gebühren und Steigerungssatz

37 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,16 €
Regelhöchstsatz2,3-fach4,97 €
Höchstsatz3,5-fach7,56 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1275

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1275?

Die GOÄ-Ziffer 1275 steht für „Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/oder der Hornhaut“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1275?

Die GOÄ-Ziffer 1275 ist mit 37 Punkten bewertet; das entspricht 2,16 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1275 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,97 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1275?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1275 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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