GOÄ-Ziffer 1369: Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors

Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors

Die GOÄ-Ziffer 1369 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1369 vergütet die Koagulation oder Lichtkaustik eines Tumors der Netzhaut oder der Aderhaut. Angewendet wird das Verfahren, wenn ein gutartiger oder bösartiger Tumor dieser Augenhinterabschnitte durch gezielte thermische Verödung behandelt wird, etwa um sein Wachstum zu stoppen oder ihn zu zerstören, ohne dass eine offene chirurgische Entfernung erforderlich ist. Dies unterscheidet die Leistung von der operativen Entfernung von Tumoren anderer Augenstrukturen, etwa des Iristumors (1380) oder des Iris-Ziliar-Aderhauttumors mittels Zyklektomie (1381), bei denen das Gewebe operativ entfernt statt thermisch behandelt wird. Ziffer 1369 setzt somit ein thermisches, nicht-resezierendes Behandlungsprinzip bei Tumoren im Bereich von Netzhaut und Aderhaut voraus.

Gebühren und Steigerungssatz

1850 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach107,83 €
Regelhöchstsatz2,3-fach248,01 €
Höchstsatz3,5-fach377,40 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1369

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1369?

Die GOÄ-Ziffer 1369 steht für „Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1369?

Die GOÄ-Ziffer 1369 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1369 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1369?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1369 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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