GOÄ-Ziffer 1372: Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes…

Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation

Die GOÄ-Ziffer 1372 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1372 vergütet die Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation. Angewendet wird der Eingriff, wenn der Bindehautsack, etwa nach vorausgegangener Augapfelentfernung, Verletzung oder Vernarbung, so verändert oder verengt ist, dass eine Augenprothese nicht mehr regelrecht sitzen kann, und mittels Gewebetransplantation wiederhergestellt werden muss. Ziel ist die Schaffung ausreichend geräumiger und belastbarer Verhältnisse, damit die Höhle wieder mit einer Prothese versorgt werden kann. Die Leistung setzt eine Transplantation voraus und ist damit von einfacheren Maßnahmen an der Augenhöhle abzugrenzen; sie steht typischerweise in Zusammenhang mit vorausgegangenen Eingriffen wie der Enukleation (1370/1371) oder der Ausräumung der Augenhöhle (1373), wenn deren Folgezustand eine plastische Korrektur des Bindehautsackes erfordert.

Gebühren und Steigerungssatz

1850 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach107,83 €
Regelhöchstsatz2,3-fach248,01 €
Höchstsatz3,5-fach377,40 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1372

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1372?

Die GOÄ-Ziffer 1372 steht für „Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1372?

Die GOÄ-Ziffer 1372 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1372 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1372?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1372 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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