GOÄ-Ziffer 1376: Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens

Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens

Die GOÄ-Ziffer 1376 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,42 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1376 vergütet die Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens (Canaliculus lacrimalis). Angewendet wird der Eingriff, wenn das Tränenröhrchen, etwa infolge eines Traumas im Lidbereich, durchtrennt oder abgerissen ist und operativ wiederhergestellt werden muss, um den Tränenabfluss aus dem Auge in den Tränensack zu erhalten oder wiederherzustellen. Typischerweise erfolgt dies mittels mikrochirurgischer Naht oder Schienung des Röhrchens. Die Leistung ist eine spezifische Wiederherstellungsoperation im Bereich der ableitenden Tränenwege und von anderen Eingriffen am Auge, etwa an Lidern oder Bindehaut, klar abzugrenzen, da sie gezielt die Kontinuität des Tränenröhrchens betrifft. Sie wird regelmäßig im Rahmen der Versorgung von Lidverletzungen erforderlich, bei denen das Tränenröhrchen mitbetroffen ist.

Gebühren und Steigerungssatz

1480 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach86,27 €
Regelhöchstsatz2,3-fach198,42 €
Höchstsatz3,5-fach301,94 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1376

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1376?

Die GOÄ-Ziffer 1376 steht für „Rekonstruktion eines abgerissenen Tränenröhrchens“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1376?

Die GOÄ-Ziffer 1376 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1376 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,42 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1376?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1376 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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