GOÄ-Ziffer 1416: Stroboskopische Untersuchung der Stimmbänder

Stroboskopische Untersuchung der Stimmbänder

Die GOÄ-Ziffer 1416 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stroboskopische Untersuchung der Stimmbänder“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen und 16,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1416 erfasst die stroboskopische Untersuchung der Stimmbänder, bei der mittels intermittierender Lichtblitze die Schwingungsbewegung der Stimmlippen während der Phonation verlangsamt sichtbar gemacht wird. Angewendet wird sie zur differenzierten Beurteilung der Stimmlippenfunktion bei Heiserkeit oder Stimmstörungen, wenn die reine Kehlkopfspiegelung keine ausreichende Beurteilung der Schwingungsdynamik erlaubt, etwa zur Abklärung funktioneller Stimmstörungen, organischer Stimmlippenveränderungen wie Knötchen oder Polypen, oder zur Verlaufskontrolle nach Stimmlippenoperationen. Sie liefert damit Informationen, die über die statische Betrachtung hinausgehen und für die phoniatrische und HNO-ärztliche Diagnostik von Stimmstörungen von zentraler Bedeutung sind.

Gebühren und Steigerungssatz

121 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach7,05 €
Regelhöchstsatz2,3-fach16,21 €
Höchstsatz3,5-fach24,68 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1416

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1416?

Die GOÄ-Ziffer 1416 steht für „Stroboskopische Untersuchung der Stimmbänder“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1416?

Die GOÄ-Ziffer 1416 ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1416 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1416?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1416 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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