GOÄ-Ziffer 1428: Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper…
Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase
Die GOÄ-Ziffer 1428 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 1428 erfasst den operativen Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase und stellt damit die aufwendigere Variante gegenüber der einfachen Fremdkörperentfernung nach Ziffer 1427 dar. Sie wird angewendet, wenn ein Fremdkörper nicht ohne Weiteres instrumentell zu fassen ist, etwa weil er tief sitzt, festgewachsen oder eingekapselt ist, und deshalb ein operatives Vorgehen mit größerem instrumentellem und zeitlichem Aufwand erforderlich wird, um den Fremdkörper vollständig und schonend zu entfernen. Die Abgrenzung zur einfachen Entfernung liegt also im Schwierigkeitsgrad und operativen Charakter des Eingriffs, nicht in der Art des Fremdkörpers selbst.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 49,61 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 75,50 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1428
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1428?
Die GOÄ-Ziffer 1428 steht für „Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1428?
Die GOÄ-Ziffer 1428 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1428 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1428?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1428 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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