GOÄ-Ziffer 1450: Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in…

Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen

Die GOÄ-Ziffer 1450 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 7400 Punkten bewertet; das entspricht 431,33 € beim einfachen und 992,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die vollständige operative Neubildung der äußeren Nase im Rahmen einer rekonstruierenden Totalplastik, etwa nach traumatischem oder tumorbedingtem Verlust der Nase oder bei ausgeprägten angeborenen Fehlbildungen. Da eine solche Rekonstruktion selten in einem einzigen Eingriff abgeschlossen werden kann, sieht die Legende ausdrücklich vor, dass die Leistung auch in mehreren Sitzungen erbracht wird; jede Sitzung wird über dieselbe Nummer abgerechnet, solange sie Teil des Gesamtaufbaus der äußeren Nase ist. Abzugrenzen ist die Leistung von kleineren Korrektureingriffen wie der Verschmälerung des Nasenstegs oder der Korrektur eines Nasenflügels, die nur Teilstrukturen betreffen und nicht den vollständigen Wiederaufbau des äußeren Nasenorgans zum Gegenstand haben. Anwendung findet die Ziffer somit ausschließlich bei umfassenden, die gesamte äußere Nase betreffenden Wiederherstellungsoperationen.

Gebühren und Steigerungssatz

7400 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach431,33 €
Regelhöchstsatz2,3-fach992,06 €
Höchstsatz3,5-fach1.509,65 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1450

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1450?

Die GOÄ-Ziffer 1450 steht für „Rekonstruierende Totalplastik der äußeren Nase, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1450?

Die GOÄ-Ziffer 1450 ist mit 7400 Punkten bewertet; das entspricht 431,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1450 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 992,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1450?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1450 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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