GOÄ-Ziffer 1452: Umfangreiche operative Teilentfernung der äußeren Nase

Umfangreiche operative Teilentfernung der äußeren Nase

Die GOÄ-Ziffer 1452 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Umfangreiche operative Teilentfernung der äußeren Nase“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 107,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Nummer bildet die operative Teilentfernung der äußeren Nase ab, wenn der Eingriff einen umfangreichen Anteil des äußeren Nasenorgans betrifft, etwa bei ausgedehnten Tumorresektionen oder größeren traumatischen Defekten, ohne dass die gesamte Nase entfernt wird. Sie kommt zur Anwendung, wenn mehr als nur ein kleiner, lokal begrenzter Gewebeanteil abgetragen wird, der Eingriff aber unterhalb der vollständigen Nasenentfernung nach Nummer 1453 bleibt. Von kleineren plastischen Korrekturen wie der Nasenflügelkorrektur oder der Stegverschmälerung unterscheidet sich die Leistung durch ihren größeren operativen Umfang und die Entfernung von Nasengewebe, nicht nur dessen Umformung. Die Abgrenzung zur Totalplastik nach Nummer 1450 liegt darin, dass hier ein Teil der äußeren Nase erhalten bleibt und lediglich der betroffene Bereich reseziert wird.

Gebühren und Steigerungssatz

800 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach46,63 €
Regelhöchstsatz2,3-fach107,25 €
Höchstsatz3,5-fach163,21 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1452

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1452?

Die GOÄ-Ziffer 1452 steht für „Umfangreiche operative Teilentfernung der äußeren Nase“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1452?

Die GOÄ-Ziffer 1452 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1452 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 107,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1452?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1452 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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