GOÄ-Ziffer 1458: Beseitigung eines knöchernen Choanenverschlusses

Beseitigung eines knöchernen Choanenverschlusses

Die GOÄ-Ziffer 1458 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beseitigung eines knöchernen Choanenverschlusses“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt die operative Beseitigung eines knöchernen Choanenverschlusses, also einer angeborenen oder erworbenen knöchernen Verlegung der hinteren Nasenöffnung (Choane), die den Luftstrom zwischen Nasenhöhle und Rachenraum blockiert. Angewendet wird sie, wenn der verschließende Knochenanteil operativ entfernt oder durchbrochen wird, um die Durchgängigkeit der Choane wiederherzustellen, etwa bei angeborener Choanalatresie oder posttraumatischen beziehungsweise postentzündlichen Verknöcherungen. Von rein weichteilbezogenen Eingriffen an der Nase, etwa der Nasenflügelkorrektur nach Nummer 1457, unterscheidet sich diese Leistung durch die Notwendigkeit, knöchernes Gewebe operativ zu bearbeiten. Sie stellt einen funktionell bedeutsamen Eingriff dar, da ein vollständiger Choanenverschluss die Nasenatmung auf der betroffenen Seite komplett unterbindet und daher regelmäßig zeitnah operativ behoben werden muss.

Gebühren und Steigerungssatz

1290 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach75,19 €
Regelhöchstsatz2,3-fach172,94 €
Höchstsatz3,5-fach263,16 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1458

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1458?

Die GOÄ-Ziffer 1458 steht für „Beseitigung eines knöchernen Choanenverschlusses“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1458?

Die GOÄ-Ziffer 1458 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1458 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1458?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1458 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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