GOÄ-Ziffer 1473: Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand, auch in…
Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand, auch in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 1473 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand, auch in mehreren Sitzungen“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer bildet die plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand ab, auch in mehreren Sitzungen, also den operativen Wiederaufbau der vorderen knöchernen Begrenzung der Stirnhöhle, etwa nach traumatischen Defekten, tumorbedingten Resektionen oder im Rahmen einer mehrzeitigen Sanierung nach vorausgegangener Radikaloperation. Die amtliche Bestimmung legt fest, dass neben dieser Leistung die Nummer 1485, also die operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle von außen, nicht zusätzlich berechnungsfähig ist; beide Eingriffsschritte werden demnach als Einheit über 1473 abgegolten, wenn im selben Behandlungszusammenhang sowohl eröffnet beziehungsweise ausgeräumt als auch die Vorderwand rekonstruiert wird. Die ausdrückliche Erwähnung mehrerer Sitzungen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine solche Rekonstruktion häufig gestaffelt in mehreren Operationsschritten erfolgt.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 297,62 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 452,90 € |
Abrechnungsbestimmungen
- Neben der Leistung nach Nummer 1473 ist die Nummer 1485 nicht berechnungsfähig
Ausschlussziffern
Verwandte Ziffern
- GOÄ 1470 – Keilbei nhöhlenoperation oder Ausräumung der Siebbeinzellen von der…
- GOÄ 1471 – Operative Eröffnung der Stirnhöhle – gegebenenfalls auch der…
- GOÄ 1472 – Anbohrung der Stirnhöhle von außen
- GOÄ 1478 – Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhöhle vom Naseninnern aus…
- GOÄ 1479 – Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen…
- GOÄ 1480 – Absaugen der Nebenhöhlen
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1473
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1473?
Die GOÄ-Ziffer 1473 steht für „Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1473?
Die GOÄ-Ziffer 1473 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1473 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1473?
Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.