GOÄ-Ziffer 1480: Absaugen der Nebenhöhlen
Absaugen der Nebenhöhlen
Die GOÄ-Ziffer 1480 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Absaugen der Nebenhöhlen“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen und 6,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Nummer erfasst das Absaugen der Nebenhöhlen, ein einfaches therapeutisches Verfahren, bei dem angesammeltes Sekret aus den Nasennebenhöhlen über die natürliche oder eine bereits bestehende künstliche Öffnung abgesaugt wird. Angewendet wird die Leistung bei akuter oder chronischer Sinusitis mit deutlicher Sekretansammlung, wenn eine rasche mechanische Entlastung ohne Spülung oder Instillation von Medikamenten ausreicht. Von der Ausspülung der Höhlen nach Nummer 1479 unterscheidet sich das Absaugen durch das Fehlen einer Flüssigkeitsapplikation; hier wird lediglich vorhandenes Sekret entfernt. Von der Punktion nach Nummer 1465 grenzt sich die Leistung ab, weil kein neuer Zugang geschaffen, sondern ein bereits vorhandener Weg genutzt wird. Die Ziffer stellt damit die einfachste Form der mechanischen Nebenhöhlenentlastung innerhalb dieser Leistungsgruppe dar.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,62 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 6,03 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 9,17 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1480
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1480?
Die GOÄ-Ziffer 1480 steht für „Absaugen der Nebenhöhlen“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1480?
Die GOÄ-Ziffer 1480 ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1480 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1480?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1480 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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