GOÄ-Ziffer 1506: Eröffnung eines retropharyngealen Abszesses

Eröffnung eines retropharyngealen Abszesses

Die GOÄ-Ziffer 1506 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines retropharyngealen Abszesses“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen und 24,79 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer betrifft die operative Eröffnung eines retropharyngealen Abszesses, also einer Eiteransammlung im Bindegewebsraum hinter dem Rachen, der anatomisch tiefer und potenziell gefährlicher liegt als ein peritonsillärer Befund. Angewendet wird sie, wenn eine solche Abszedierung, häufig im Rahmen fortgeleiteter Infektionen aus dem Nasen-Rachen-Raum oder der Halswirbelsäulenregion, durch einen operativen Zugang eröffnet und drainiert werden muss, um eine Ausbreitung in tiefere Halsräume oder das Mediastinum zu verhindern. Die Leistung bildet den Eröffnungs- und Entlastungsvorgang selbst ab und ist von der Eröffnung eines peritonsillären Abszesses klar durch die anatomische Lokalisation abzugrenzen: Während jene Nummer das Gewebe um die Gaumenmandel betrifft, erfasst diese Ziffer den tiefer und dorsal des Pharynx gelegenen Abszessraum.

Gebühren und Steigerungssatz

185 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,78 €
Regelhöchstsatz2,3-fach24,79 €
Höchstsatz3,5-fach37,73 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1506

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1506?

Die GOÄ-Ziffer 1506 steht für „Eröffnung eines retropharyngealen Abszesses“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1506?

Die GOÄ-Ziffer 1506 ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1506 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,79 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1506?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1506 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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