GOÄ-Ziffer 1507: Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses

Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses

Die GOÄ-Ziffer 1507 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 56 Punkten bewertet; das entspricht 3,26 € beim einfachen und 7,50 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses, wenn nach einer bereits erfolgten Erstinzision der Abszess erneut Sekret oder Eiter bildet und ein zweiter operativer Entlastungsschnitt notwendig wird. Typischer Anwendungsfall ist ein vorzeitiger Wundverschluss oder eine unzureichende Drainage nach der ursprünglichen Eröffnung, sodass sich die Eiteransammlung erneut aufstaut und klinisch erneut behandlungsbedürftig wird. Von der Erstintervention, die unter der Ziffer für die einfache Eröffnung eines peritonsillären Abszesses abgerechnet wird, unterscheidet sich diese Nummer durch den Umstand, dass es sich um einen erneuten Eingriff am selben Abszessgeschehen handelt und nicht um eine erstmalige Entlastung. Sie wird entsprechend nur bei tatsächlich erfolgter zweiter operativer Eröffnung und nicht bei bloßer Nachkontrolle angesetzt.

Gebühren und Steigerungssatz

56 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,26 €
Regelhöchstsatz2,3-fach7,50 €
Höchstsatz3,5-fach11,41 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1507

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1507?

Die GOÄ-Ziffer 1507 steht für „Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1507?

Die GOÄ-Ziffer 1507 ist mit 56 Punkten bewertet; das entspricht 3,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1507 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,50 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1507?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1507 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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