GOÄ-Ziffer 1569: Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem…
Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
Die GOÄ-Ziffer 1569 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,31 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 9,91 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 15,08 € |
Verwandte Ziffern
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1569
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1569?
Die GOÄ-Ziffer 1569 steht für „Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1569?
Die GOÄ-Ziffer 1569 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1569 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1569?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1569 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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