GOÄ-Ziffer 1757: Unterbindung beider Samenleiter, in Verbindung mit einer…

Unterbindung beider Samenleiter, in Verbindung mit einer anderen Operation

Die GOÄ-Ziffer 1757 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Unterbindung beider Samenleiter, in Verbindung mit einer anderen Operation“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die beidseitige Unterbindung der Samenleiter, gegebenenfalls mit Teilresektion(en), wenn sie nicht isoliert, sondern in Verbindung mit einer anderen Operation vorgenommen wird, beispielsweise begleitend zu einer Prostataentfernung oder einer anderen urologischen Operation. Sie stellt damit das Pendant zu Ziffer 1756 dar, das für den Fall gilt, dass die Samenleiterunterbindung als Nebenleistung im Rahmen eines größeren Eingriffs miterfolgt, etwa um einer aufsteigenden Infektion nach einer Hauptoperation vorzubeugen. Die Unterscheidung zwischen den Ziffern 1756 und 1757 richtet sich somit ausschließlich danach, ob der Eingriff isoliert oder im Zusammenhang mit einer weiteren Operation vorgenommen wird, nicht nach der operativen Technik selbst.

Gebühren und Steigerungssatz

554 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach32,29 €
Regelhöchstsatz2,3-fach74,27 €
Höchstsatz3,5-fach113,02 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1757

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1757?

Die GOÄ-Ziffer 1757 steht für „Unterbindung beider Samenleiter, in Verbindung mit einer anderen Operation“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1757?

Die GOÄ-Ziffer 1757 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1757 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1757?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1757 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.