GOÄ-Ziffer 1758: Operative Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines…

Operative Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Samenleiters

Die GOÄ-Ziffer 1758 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Samenleiters“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt die operative Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Samenleiters, also die sogenannte Refertilisierung nach vorangegangener Durchtrennung oder Unterbindung. Angewendet wird sie, wenn nach einer früheren Vasektomie ein erneuter Kinderwunsch besteht oder aus anderen Gründen die Fortpflanzungsfähigkeit wiederhergestellt werden soll, indem die beiden durchtrennten Enden des Samenleiters mikrochirurgisch wieder miteinander verbunden werden, sodass Spermien erneut den Samenleiter passieren können. Die Leistung setzt eine vorbestehende Unterbrechung der Samenleiterpassage voraus und ist damit inhaltlich das Gegenstück zu den Unterbindungsleistungen der Ziffern 1755 bis 1757, die den umgekehrten Vorgang, das Verschließen des Samenleiters, abbilden.

Gebühren und Steigerungssatz

1110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach64,70 €
Regelhöchstsatz2,3-fach148,81 €
Höchstsatz3,5-fach226,45 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1758

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1758?

Die GOÄ-Ziffer 1758 steht für „Operative Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Samenleiters“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1758?

Die GOÄ-Ziffer 1758 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1758 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1758?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1758 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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