GOÄ-Ziffer 1765: Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich…

Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung derselben Seite –, einseitig

Die GOÄ-Ziffer 1765 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung derselben Seite –, einseitig“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Erfasst wird die einseitige operative Entfernung eines Hodens (Orchiektomie), gegebenenfalls einschließlich der Entfernung des zugehörigen Nebenhodens derselben Seite. Angewendet wird die Leistung bei einseitigen Hodentumoren, ausgeprägter Hodentorsion mit nicht mehr erhaltungsfähigem Gewebe, schweren Entzündungen oder im Rahmen einer hormonablativen Therapie, etwa bei fortgeschrittenem Prostatakarzinom. Die Formulierung „gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung“ zeigt, dass die Mitentfernung des Nebenhodens Bestandteil derselben Ziffer ist und nicht gesondert berechnet wird. Von der beidseitigen Entfernung (Ziffer 1766) unterscheidet sich die Leistung durch den einseitigen Umfang des Eingriffs; von der isolierten Nebenhodenentfernung (Ziffer 1771) dadurch, dass hier der Hoden selbst mitentfernt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

739 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach43,07 €
Regelhöchstsatz2,3-fach99,06 €
Höchstsatz3,5-fach150,75 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1765

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1765?

Die GOÄ-Ziffer 1765 steht für „Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung derselben Seite –, einseitig“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1765?

Die GOÄ-Ziffer 1765 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1765 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1765?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1765 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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