GOÄ-Ziffer 1766: Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich…

Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung(en) –, beidseitig

Die GOÄ-Ziffer 1766 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung(en) –, beidseitig“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,86 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt die beidseitige operative Entfernung beider Hoden, gegebenenfalls einschließlich der Entfernung des oder der zugehörigen Nebenhoden. Angewendet wird sie insbesondere bei der beidseitigen chirurgischen Kastration, etwa als hormonablative Therapiemaßnahme bei fortgeschrittenem, hormonabhängigem Prostatakarzinom, oder bei beidseitigen Hodenerkrankungen wie ausgedehnten Tumoren oder schweren Entzündungen. Wie bei Ziffer 1765 ist die Mitentfernung der Nebenhoden bereits in der Leistungslegende enthalten und wird nicht zusätzlich berechnet. Die Abgrenzung zur einseitigen Entfernung (Ziffer 1765) liegt im beidseitigen Umfang des Eingriffs, der insbesondere bei therapeutisch indizierter vollständiger Testosteronreduktion medizinisch notwendig ist.

Gebühren und Steigerungssatz

1200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach69,94 €
Regelhöchstsatz2,3-fach160,86 €
Höchstsatz3,5-fach244,79 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1766

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1766?

Die GOÄ-Ziffer 1766 steht für „Hodenentfernung – gegebenenfalls einschließlich Nebenhodenentfernung(en) –, beidseitig“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1766?

Die GOÄ-Ziffer 1766 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1766 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,86 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1766?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1766 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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