GOÄ-Ziffer 1818: Ureterektomie – gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette

Ureterektomie – gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette

Die GOÄ-Ziffer 1818 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ureterektomie – gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ureterektomie nach Ziffer 1818 bezeichnet die operative Entfernung des Harnleiters, bei Bedarf einschließlich einer Blasenmanschette, also eines angrenzenden Gewebestücks der Harnblasenwand um die Harnleitermündung. Angewendet wird sie insbesondere bei Tumoren des Harnleiters oder des oberen Harntrakts, bei denen zur onkologischen Radikalität die vollständige Entfernung des Harnleiters bis zur Blasenwand mit Mitresektion der Einmündungsstelle erforderlich ist, um ein Verbleiben von Tumorgewebe im Bereich des Ostiums zu vermeiden. Die Leistung umfasst damit sowohl die reine Harnleiterentfernung als auch, wo medizinisch geboten, die Mitentnahme der Blasenmanschette in einem operativen Schritt, ohne dass Letzteres gesondert zusätzlich berechnet würde.

Gebühren und Steigerungssatz

2770 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach161,46 €
Regelhöchstsatz2,3-fach371,36 €
Höchstsatz3,5-fach565,11 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1818

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1818?

Die GOÄ-Ziffer 1818 steht für „Ureterektomie – gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1818?

Die GOÄ-Ziffer 1818 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1818 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1818?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1818 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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