GOÄ-Ziffer 2034: Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Exzision der…

Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Exzision der Nagelwurzel

Die GOÄ-Ziffer 2034 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Exzision der Nagelwurzel“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (II. Extremitätenchirurgie)). Sie ist mit 114 Punkten bewertet; das entspricht 6,64 € beim einfachen und 15,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2034 beschreibt die Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Exzision der Nagelwurzel. Sie kommt zur Anwendung bei wiederkehrenden oder therapieresistenten Nagelerkrankungen, etwa bei chronisch eingewachsenem Nagel, wenn eine bloße Entfernung des Nagels nach Nummer 2033 nicht ausreicht und die Nagelwurzel selbst mit entfernt werden muss, um ein Nachwachsen des betroffenen Nagelanteils dauerhaft zu verhindern. Die Leistung umfasst somit sowohl die Nagelentfernung als auch die operative Exzision der Wurzelstrukturen einschließlich des abschließenden Wundverbandes. Sie stellt gegenüber Nummer 2033 die definitive, aufwendigere Behandlungsform der Nagelentfernung dar.

Gebühren und Steigerungssatz

114 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,64 €
Regelhöchstsatz2,3-fach15,27 €
Höchstsatz3,5-fach23,24 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2034

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2034?

Die GOÄ-Ziffer 2034 steht für „Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Exzision der Nagelwurzel“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2034?

Die GOÄ-Ziffer 2034 ist mit 114 Punkten bewertet; das entspricht 6,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2034 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 15,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2034?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2034 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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