GOÄ-Ziffer 2056: Replantation eines Armes oder eine Beines

Replantation eines Armes oder eine Beines

Die GOÄ-Ziffer 2056 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Replantation eines Armes oder eine Beines“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (II. Extremitätenchirurgie)). Sie ist mit 8000 Punkten bewertet; das entspricht 466,30 € beim einfachen und 1.072,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt die Replantation eines vollständig abgetrennten Armes oder Beines. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine ganze obere oder untere Extremität traumatisch amputiert wurde und operativ wieder angeschlossen wird, um Durchblutung, Nervenfunktion und Beweglichkeit möglichst zu erhalten. Der Eingriff umfasst die knöcherne Stabilisierung der großen Röhrenknochen, die Rekonstruktion der Hauptgefäße zur Wiederherstellung der Durchblutung, die Naht der großen Nervenstämme sowie die Versorgung von Muskulatur und Sehnen im gesamten Amputationsbereich und stellt damit den größtmöglichen Umfang einer Extremitätenreplantation dar. Die Leistung wird je replantierter Extremität angesetzt und grenzt sich von der Replantation einer Hand im Mittelhand-, Handwurzel- oder Unterarmbereich nach Nummer 2055 durch die höhere, den gesamten Arm oder das gesamte Bein betreffende Abtrennungsebene ab.

Gebühren und Steigerungssatz

8000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach466,30 €
Regelhöchstsatz2,3-fach1.072,49 €
Höchstsatz3,5-fach1.632,05 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2056

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2056?

Die GOÄ-Ziffer 2056 steht für „Replantation eines Armes oder eine Beines“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2056?

Die GOÄ-Ziffer 2056 ist mit 8000 Punkten bewertet; das entspricht 466,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2056 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 1.072,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2056?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2056 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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