GOÄ-Ziffer 2321: Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens…

Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens – gegebenenfalls einschließlich Wundverband

Die GOÄ-Ziffer 2321 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens – gegebenenfalls einschließlich Wundverband“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VI. Frakturbehandlung)). Sie ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen und 30,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 2321 erfasst die Einrichtung (Reposition) eines gebrochenen Gesichtsknochens ausserhalb des Nasenbeins, gegebenenfalls einschliesslich des Wundverbands. Sie kommt bei Frakturen von Gesichtsknochen wie Jochbein oder Oberkiefer zum Einsatz, bei denen eine geschlossene oder gedeckte Reposition zur Wiederherstellung der Knochenposition durchgefuehrt wird. Von Nummer 2320 unterscheidet sie sich durch den Ausschluss des Nasenbeinbruchs, der eigenstaendig und mit eigener Tamponadeleistung abgebildet ist. Der Wundverband ist, sofern erforderlich, mit der Ziffer bereits abgegolten. Die Leistung ist je nach betroffenem Gesichtsknochen einmal ansetzbar; bei Bruechen mehrerer Gesichtsknochen im selben Behandlungsfall ist im Einzelfall zu klaeren, ob getrennte Frakturen vorliegen, die jeweils eine eigenstaendige Einrichtung erfordern, oder ob ein einheitlicher Bruchkomplex vorliegt.

Gebühren und Steigerungssatz

227 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach13,23 €
Regelhöchstsatz2,3-fach30,43 €
Höchstsatz3,5-fach46,30 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2321

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2321?

Die GOÄ-Ziffer 2321 steht für „Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens – gegebenenfalls einschließlich Wundverband“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2321?

Die GOÄ-Ziffer 2321 ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2321 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2321?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2321 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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