GOÄ-Ziffer 2517: Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn…

Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn – einschließlich Wiedereinpassung des Knochendeckels

Die GOÄ-Ziffer 2517 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn – einschließlich Wiedereinpassung des Knochendeckels“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen und 301,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2517 vergütet die osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn einschließlich Wiedereinpassung des Knochendeckels, also denselben operativen Zugang wie Ziffer 2516, jedoch mit dem zusätzlichen Schritt, dass der entnommene Knochendeckel am Ende des Eingriffs wieder in den Schädel eingesetzt wird. Angewendet wird sie, wenn diese Wiedereinpassung tatsächlich Teil des operativen Vorgehens ist, etwa bei geplanten Eingriffen am Großhirn ohne Notwendigkeit einer dauerhaften Dekompression. Die Wiedereinpassung ist laut Legende Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar. Von Ziffer 2516 unterscheidet sie sich also ausschließlich dadurch, ob der Knochendeckel am Ende des Eingriffs replantiert wird oder nicht.

Gebühren und Steigerungssatz

2250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach131,15 €
Regelhöchstsatz2,3-fach301,64 €
Höchstsatz3,5-fach459,03 €

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2517

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2517?

Die GOÄ-Ziffer 2517 steht für „Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn – einschließlich Wiedereinpassung des Knochendeckels“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2517?

Die GOÄ-Ziffer 2517 ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2517 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 301,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2517?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2517 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

Diese und alle anderen GOÄ-Ziffern durchsuchbar im vollständigen GOÄ-Lexikon · automatisiert abrechnen mit catalys

Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.