GOÄ-Ziffer 257: Injektion in den Subarachnoidalraum

Injektion in den Subarachnoidalraum

Die GOÄ-Ziffer 257 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Injektion in den Subarachnoidalraum“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 257 beschreibt die Injektion in den Subarachnoidalraum, also die direkte Applikation eines Medikaments in den mit Liquor gefüllten Raum unterhalb der harten Rückenmarkshaut. Diese Technik findet vor allem im Rahmen der Spinalanästhesie sowie bei bestimmten schmerztherapeutischen Indikationen Anwendung, wenn eine unmittelbare Wirkung auf Rückenmark und Nervenwurzeln im Liquorraum angestrebt wird. Im Unterschied zur periduralen Injektion nach Ziffer 256, bei der das Medikament außerhalb der harten Hirnhaut appliziert wird, erfordert die subarachnoidale Injektion das gezielte Durchstechen der Dura mater und damit einen anatomisch weiter innen liegenden Zugang. Die Ziffer bildet die einzelne intrathekale Injektion ab, unabhängig davon, ob sie diagnostischen, anästhesiologischen oder schmerztherapeutischen Zwecken dient.

Gebühren und Steigerungssatz

400 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach23,31 €
Regelhöchstsatz2,3-fach53,61 €
Höchstsatz3,5-fach81,58 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 257

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 257?

Die GOÄ-Ziffer 257 steht für „Injektion in den Subarachnoidalraum“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 257?

Die GOÄ-Ziffer 257 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 257 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 257?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 257 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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